Transparenzpflichten


Top 5 Handelsplätze

Informationen zur Ausführung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/576 für das Jahr 2022

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/576 veröffentlicht die HanseMerkur Trust AG sowohl Statistiken zu den verwendeten Handelsplätzen bzw. Brokern als auch eine Zusammenfassung der Auswertungen und Schlussfolgerungen aus der Überwachung der Ausführungsqualität.

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Diesen Anforderungen wird durch das hier abrufbare Dokument: Top 5 Handelsplätze 2022 (PDF) Rechnung getragen.

Offenlegungsverordnung

Nachhaltigkeitsbezogene Angaben gemäß Verordnung (EU) 2019/2088

Die HanseMerkur Trust AG veröffentlicht auf Ihrer Webseite die gemäß Art. 3 bis 5 Offenlegungsverordnung geforderten nachhaltigkeitsbezogenen Angaben. Die Veröffentlichung umfasst die Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Investitionsprozesse, Erklärungen zu den wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie zur Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken.

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Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten gemäß der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)

Die HanseMerkur Trust AG hat als Vermögensverwalter im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 2 AktG ihre Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b AktG zu beschreiben.

  • Die HanseMerkur Trust AG übt keine Aktionärsrechte i.S.v. § 134 b Abs. 1 Nr. 1 AktG aus, die auf einer Mitwirkung in der Gesellschaft basieren. Insbesondere werden keine in Bezug auf die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften bezogenen Rechte wahrgenommen. Das Recht auf einen Gewinnanteil im Sinne der §§ 60ff. AktG sowie auf Bezugsrechte werden in Rücksprache mit den Kunden wahrgenommen.
  • Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 2 AktG erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Adhoc-Mitteilungen.
  • Ein Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern der Gesellschaft im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG findet nicht statt.
  • Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären im Sinne von § 134 b Abs. 1 Nr. 4 AktG findet nicht statt.
  • Beim Auftreten von Interessenkonflikten im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 5 AktG erfolgt eine Offenlegung gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und eine Abklärung des weiteren Vorgehens mit denselben.
  • Eine jährliche Veröffentlichung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b Abs. 2 AktG erfolgt nicht, weil eine entsprechende Rechtewahrnehmung nicht erfolgt.
  • Eine Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens im Sinne von § 134b Abs. 3 AktG erfolgt nicht, weil eine Teilnahme an Abstimmungen nicht erfolgt.

Vergütungsgrundsätze

Die Festlegung der Vergütungsgrundsätze der HanseMerkur Trust AG erfolgt unter Berücksichtigung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen (§ 63 Abs. 3 WpHG sowie konkretisierend BT 8 MaComp). Für die HanseMerkur Trust AG als Kleines Wertpapierinstitut ist die Institutsvergütungsverordnung nicht mehr anwendbar.

Vergütungssystem

Die Vergütung der HanseMerkur Trust AG für den Vorstand und die Mitarbeiter basiert auf einer festen und einer variablen Vergütung. Grundlage der variablen Vergütung ist die jährliche Vereinbarung von unternehmensspezifischen und individuellen Zielen. Diese Zielvereinbarung erfolgt in einem Top-Down Prozess zu Beginn eines jeden Jahres. Beginnend mit dem Vorstand werden die Ziele auf die nachgelagerten Stellen herunter gebrochen. Bei den Zielen handelt es sich entsprechend der jeweiligen Aufgabenstellung um quantitative und qualitative Ziele. Im Rahmen eines jährlichen Zielerreichungsgesprächs wird zwischen dem Vorgesetzten und dem Mitarbeiter der Grad der Zielerreichung abgestimmt und daraus die Höhe der variablen Vergütung abgeleitet. Die Höhe der variablen Vergütung ist für den Vorstand sowie für die Mitarbeiter auf einen maximalen Betrag begrenzt, der in einem angemessenen Verhältnis zu der festen jährlichen Vergütung steht.

Insgesamt wurde ein System implementiert, das ausreichend Anreize für eine engagierte und leistungsorientierte Mitarbeit bei der HanseMerkur Trust AG bietet und gleichzeitig die variable Vergütung insoweit in Grenzen hält, als das keine übermäßigen Risiken in den einzelnen Mandaten eingegangen werden.

Der Aufsichtsrat der HanseMerkur Trust AG wird einmal jährlich über das Vergütungssystem informiert, so dass sich das Gremium ein eigenes Urteil über dessen Angemessenheit bilden kann. Darüber hinaus erfolgt einmal jährlich die Überprüfung der Vergütungsgrundsätze sowie ggf. zeitnah deren Anpassung.